Allgemeine Liefer- Leistungs- und Zahlungsbedingungen
(zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern) der Danne Unternehmensgruppe:
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der folgenden selbständigen Unternehmen der Danne-Unternehmensgruppe:
- H.J. Danne Laserschneid GmbH & Co. KG, Augustdorf,
- die ASK Schweißtechnik und Komponentenfertigung GmbH & KG, Augustdorf und
- die DAMA Brennschneid-Service GmbH & KG, Schloß Holte-Stukenbrock.
Verträge zwischen einem der Unternehmen der Danne- Unternehmensgruppe und seinem Vertrags- partner – nachstehend Besteller – begründen auch durch die nachstehenden Bedingungen weder Rechte noch Pflichten zu Gunsten oder zu Lasten eines oder mehrerer anderer Unternehmen der Danne-Unternehmensgruppe. Das betreffende Unternehmen der Danne Unternehmensgruppe, das auf vertraglicher Grundlage Lieferungen und/oder Leistungen für den Besteller erbringt, wird nachste- hend Lieferant genannt.
- Diese Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hier- mit ausdrücklich Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lie- feranten auch dann nicht, wenn er bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widerspricht.
Das gilt auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal besonders in Bezug genommen werden.
II. Angebote
- Angebote des Lieferanten sind freibleibend und damit unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Eine Bestellung ist für den Lieferanten nur verbindlich, soweit dadurch ein als verbindlich bezeichnetes Angebot des Lieferanten oder ein Angebot, das eine Annahmefrist enthält, angenommen wird oder der Lieferant die Bestellung bestätigt. Eine Bestätigung liegt auch in der Übersendung der Ware.
- Die Angaben des Lieferanten zum Liefergegenstand oder zum Gegenstand seiner Leistung (wie tech- nische Merkmale, Maße etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern nur Be- schreibungen oder Kennzeichnungen. Garantien im Sinne des 443 BGB werden nicht abgegeben, es sei denn, der Lieferant vereinbart dies ausdrücklich mit dem Besteller.
Außer Geschäftsführern oder Prokuristen (jeweils in vertretungsberechtigter Zahl) ist kein Mitarbeiter des Lieferanten bevollmächtigt, Garantien im Sinne von § 443 BGB abzugeben. Vorstehendes gilt nicht nur für Garantien über die Beschaffenheit, sondern auch für Haltbarkeitsgarantien.
III. Preise/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten des
- Alle Preise des Lieferanten sind in EURO angegeben und sind Nettopreise. Sie verstehen sich also zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Die Preise des Lieferanten gelten EXW Lieferort ist der Sitz des Lieferanten.
- Verpackungskosten sind in den Preisen nicht Diese sind zusätzlich zum Kaufpreis zu entrich- ten.
- Die Preise des Lieferanten enthalten ferner keinerlei Zölle oder Grenzabfertigungsgebühren und dar- über hinaus keine sonstigen Steuern und Abgaben.
- Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten ist der Lieferant berechtigt, zwischenzeit- lich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Perso- nal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.
IV. Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Die Rechnungen des Lieferanten sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Skonto kann nur abgezogen werden, wenn der Lieferant dies im Einzelfall ausdrücklich gestattet. Ist eine Skontovereinbarung getroffen worden, setzt der Abzug von Skonto voraus, dass der Besteller sich mit keiner fälligen Forderung des Lieferanten in Verzug befindet.
Hat der Lieferant mit dem Besteller ausnahmsweise Skonto vereinbart und gleichzeitig ausnahmsweise Fracht-, Porto-, Versicherungs- und/oder Versandkosten übernommen, bezieht sich die Skontoabrede nicht auf diese Kosten, sondern nur auf den Preis für die Lieferung oder Leistung.
Ist Skonto vereinbart, aber keine Skontofrist benannt, gilt eine Skontofrist von 14 Tagen.
Eine Skontofrist ist gewahrt, wenn die Zahlung am letzten Tag der Frist beim Lieferanten eingeht. Skon- tofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Rechnungen werden am Tage ihrer Ausstellung (Rech- nungsdatum) oder spätestens am nächsten Arbeitstag versandt.
- Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber und Wechsel nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit Alle anfallenden Spesen sind von dem Besteller zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Der Lieferant behält sich vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erset-
Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges kann der Lieferant Mahngebühren in Höhe von 7,50€ be- rechnen, sofern der Besteller nicht den Nachweis führt, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstan- den ist.
Der Lieferant kann jedoch in jedem Fall mindestens insgesamt einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geltend machen, wenn der Besteller mit dem Ausgleich der Entgelt- forderung in Verzug gerät. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller mit einer Abschlags- oder Ra- tenzahlung in Verzug gerät.
In allen Fällen bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen des Lieferanten, auch wenn der Lieferant ausnahmsweise zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel oder Schecks ent- gegengenommen hat, sofort fällig.
- Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die den Anspruch des Lieferanten aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet, so ist der Lieferant berechtigt, Vorkasse oder angemesse- ne Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn dem Lieferanten solche vor Vertragsschluss vor- handenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleis- tung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht innerhalb der Nachfrist geleistet, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Erfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
- Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ge- genansprüche beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder sind unbestritten oder rechtskräftig fest-
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
V. Lieferzeit
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die angegeben Lieferzeiten annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
- Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwi- schen den Vertragsparteien geklärt, alle etwa vereinbarten Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleis- tet sind und der Besteller all seinen Obliegenheiten, die Einfluss auf die Lieferzeit haben, rechtzeitig und vertragsgerecht nachkommt.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant dem Besteller so bald als möglich mit.
Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von Vorlieferanten des Lie- feranten verursacht sind, hat der Lieferant somit nicht einzustehen, soweit den Lieferanten kein eigenes Verschulden trifft. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Lieferant ein kongruentes Deckungsge- schäft abgeschlossen hat.
- Ist – wie im Regelfall – Abholung (EXW) vereinbart, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Meldung der
- Für den Fall, dass die Ware ausnahmsweise vom Lieferanten zu versenden ist, gilt als Liefertag der Tag der Versendung. Das ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder an den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn der Lieferant die Absendung übernommen hat, diese aber ohne eigenes Verschulden unmöglich ist, ist die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
- Sind nur annähernde Lieferzeiten genannt, kann der Besteller den Lieferanten frühestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Ablauf der benannten Zeit in Verzug setzen.
- Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die den Anspruch des Lieferanten aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet, gilt die Regelung in IV Ziffer 6.
- Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, wozu auch Aufruhr, Streik, rechtmäßige Aussperrung, vom Lieferanten nicht zu vertretene Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Rohstofferschöpfung oder durch vom Lieferanten nicht zu vertretenden Betriebsstö- rungen, auch bei seinen Zulieferanten oder Nachunternehmen gehören, verlängert sich die Leistungs- zeit angemessen, mindestens aber um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derarti- ger Hindernisse teilt der Lieferant dem Besteller bald möglichst mit.
Bei dauerhaften von dem Lieferanten nicht zu vertretenden Ereignissen höherer Gewalt und Betriebs- störungen der obigen Art, zu denen auch der Fall gehört, dass der Lieferant von seinen Vorlieferanten oder Nachunternehmer ohne sein Verschulden nicht beliefert wird, haben sowohl der Besteller als auch der Lieferant das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Etwaige erbrachte gegenseitige Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstö- rungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn sie mindestens zwei Monate andauern.
- Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges unterlie- gen den Beschränkungen der nachstehenden Ziffer X. dieser Bedingungen.
VI. Lieferung und Gefahrübergang, Verpflichtung zur Teilabnahme bei Werkverträgen
- Die Lieferung erfolgt EXW incoterms2010. Lieferort ist der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Lieferant ausnahmsweise ausdrücklich den Transport übernimmt oder auf Wunsch des Bestellers orga- nisiert erfolgt die Lieferung nach Wahl des Lieferanten durch ein geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Verpackungsmaterial hat der Besteller auf eigene Kosten zu entsorgen, auch wenn der Lieferant aus- nahmsweise die Verpackung übernimmt.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
- Die Lieferungen erfolgen – auch wenn der Lieferant die Frachtkosten etwa durch eine ausnahmsweise getroffene Vereinbarung „frei Haus“ trägt – stets auf Gefahr des Bestellers, es sei denn, dass der Liefe- rant ausnahmsweise den Transport mit eigenen Fahrzeugen oder eigenem Personal durchführt oder es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.
Für den Fall, dass der Lieferant im Einzelfall eine andere Klausel der incoterms2010 mit dem Besteller vereinbart, richtet sich die Gefahrtragung nach der vereinbarten Klausel.
- Die Regelungen in vorstehenden Ziffern 1 und 2 zur Transportgefahr gelten auch, falls der Lieferant ausnahmsweise mit dem Besteller einen Werkvertrag geschlossen hat und die Ware vor Abnahme durch den Besteller an den Besteller geliefert wird.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung im Übrigen geht sowohl im Falle eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages als auch im Falle eines Werkvertrages mit Auslieferung auf den Besteller über. Hat der Lieferant einen Werkvertrag geschlossen und erfolgt die Auslieferung vor Ab- nahme des Werkes, richtet sich der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Ver- schlechterung ebenfalls nach den Regeln der vereinbarten incoterms2010.
- Im Falle von Kauf- oder Werklieferungsverträgen ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sicherge- stellt ist und dem Besteller hierdurch kein unzumutbarer Mehraufwand entsteht. In diesem Fall werden Teillieferungen mit Auslieferung in Rechnung gestellt und sind nach diesen Bedingungen zu bezahlen.
- Sind die vorstehenden Voraussetzungen zu 5 für Teillieferungen auch im Falle von Werkverträgen erfüllt, in deren Rahmen der Lieferant etwa nur vom Besteller beigestelltes Material verarbeitet, umbil- det, vermischt, vermengt oder verbindet, verpflichtet sich der Besteller zur Entgegennahme. Bezahlung und zur Abnahme der Teilmenge, sofern der Lieferant die Teilabnahme verlangt. Ein Verlangen der Teilabnahme liegt in der Erteilung einer entsprechenden Rechnung.
Abschlagszahlungen kann der Lieferant unabhängig davon auch nach Maßgabe der gesetzlichen Best- immungen verlangen.
- Im Falle der Teilauslieferung gemäß Ziffern I. 5 und 6 wird ein Teilbetrag berechnet, der zum Gesam- trechnungsbetrag im gleichen Verhältnis steht, wie der Wert der ausgelieferten Ware zum Wert der ge- samten Ware.
- Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung entgegenzu-
- Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf den Besteller über und die vereinbarte Ge- genleistung wird fällig.
Hat der Lieferant mit dem Besteller ein bestimmtes Zahlungsziel nach Auslieferung und Rechnungser- teilung vereinbart, ist der Lieferant im Falle des Annahmeverzuges auch vor Lieferung berechtigt, die Rechnung zu erteilen. Die für die Zahlung vereinbarte Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit Rech- nungserteilung zu laufen.
Im Fall des Annahmeverzuges ist der Lieferant ferner berechtigt, die Lagerkosten in Rechnung zu stel- len. Diese betragen drei Euro/qm benötigter Lagerfläche pro Tag. Dem Besteller bleibt vorbehalten, ge- ringere Kosten nachzuweisen und dem Lieferanten bleibt vorbehalten, tatsächlich entstandene und hö- here Kosten nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Für den Fall, dass der Besteller in Vorleistung getreten ist, indem er bereits zum Zeitpunkt der Ausliefe- rung der Ware die dem Lieferanten geschuldete Gegenleistung (Kaufpreis oder Werklohn) in voller Hö- he bezahlt oder sonst bewirkt hat, geht das Eigentum spätestens mit Auslieferung auf den Besteller über.
- In allen anderen Fällen, also in den Fällen, in denen die dem Liefertanten geschuldete Gegenleistung zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware noch nicht vollständig bezahlt oder sonst bewirkt ist, behält sich der Lieferant sein Eigentum an den von ihm gelieferten Waren (nachstehend Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung der Gegenleistung und solange vor, bis sämtlichen Forderungen des Liefe- ranten aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Hat der Besteller Gegenstände beigestellt, gilt für diese Gegenstände Ziffer VIII.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbei- ten, umzubilden und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen ge- genüber dem Lieferanten nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen Im Einzelnen gilt Fol- gendes:
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für den Lieferan- ten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Um- bildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neu- en Sache. Der Lieferant erwirbt dadurch unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten.
- Wird die vom Lieferanten gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, vermischt, ver- mengt oder verbunden erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der Sache entspricht.
Für den Fall, dass kein Erwerb eines Miteigentumsanteils beim Lieferanten eintreten sollte, über- trägt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicher- heit an den Lieferanten und zwar auch im vorstehend angegebenen Verhältnis.
- Auf Miteigentumsanteile oder Sicherungseigentum des Lieferanten finden die für die Vorbehaltswa- re geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
- Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten sicherungshal- ber an den Lieferanten ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, umgebildet, vermischt oder vermengt oder verbunden ist und der Lieferant hieran Miteigentum erlangt hat oder die Ware fest in einen anderen Gegenstand eingebaut wurde.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest ein- gebaut ist, steht dem Lieferanten aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Rechnungswert der Vorbehaltsware (Rechnung des Lieferanten) zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechen- der Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware (Rechnung des Lieferanten) an den Lieferanten ab.
Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Rechnung des Lieferanten). Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert des Lieferanten) an den Lieferanten ab.
- Der Lieferant nimmt schon jetzt die obigen Abtretungen hiermit
- Der Besteller ist bis zum Widerruf durch den Lieferanten zur Einziehung der an den Lieferanten ab- getretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die den Anspruch des Lieferanten gefährden. In diesen Fällen ist der Lieferant vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
- Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Be- steller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen For- derungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Lieferanten alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
- Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung an den Lieferanten gesondert für den Lieferanten aufzuheben.
- Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forde- rungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferant unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
- Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant insoweit zur Freigabe ver- pflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt beim Besteller.
- Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferanten unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden an der Vorbehaltsware oder Diebstahl gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferanten in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware (Rechnung des Lieferanten) ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
- Ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, insbesondere im Falle des Rücktritts vom Vertrag, kann er die Vorbehaltsware freihändig veräußern.
- In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Kommt der Bestel- ler dieser Verpflichtung nicht nach oder ist im fraglichen Land die Vereinbarung eines Eigentumsvorbe- haltes nicht möglich, so ist der Lieferant berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland in Höhe aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Verbindlichkeiten abhängig zu machen. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen.
VIII. Eigentum/Miteigentum des Lieferanten an vom Besteller beigestellten Gegenständen im Falle der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung durch den Lieferanten
- Verarbeitet der Lieferant Gegenstände, die der Besteller beigestellt hat oder bildet er diese um oder vermischt, vermengt oder verbindet er sie mit anderen Sachen, geht dadurch entstehendes Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten an den beigestellten Gegenständen spätestens nach Erledigung der Leistungen durch den Lieferanten und Auslieferung an den Besteller auf den Besteller über, sofern der Besteller in Vorleistung gegangen ist und die dem Lieferanten geschuldete Gegenleistung für die Kon- krete Leistung (Kaufpreis oder Werklohn) bereits in voller Höhe bezahlt oder sonst bewirkt hat.
- Ist der Besteller nicht oder nicht vollständig in Vorleistung getreten, hat er also noch nicht die geschulde- te Gegenleistung für die konkret vereinbarte Leistung des Lieferanten vollständig erbracht, gilt Folgen- des:
- Verarbeitet der Lieferant vom Besteller beigestellte Gegenstände oder bildet diese um, erfolgt dies durch den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Falls der Wert der Verarbeitung oder Umbildung geringer ist als der Wert der beigestellten Sache, erwirbt der Lieferant das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Ver- hältnis des Werts der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neu geschaffenen Sache.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Der Lieferant erwirbt dadurch das Miteigentum an der verarbeiteten oder umgebil- deten Sache im Verhältnis des Werts der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der verarbeiteten oder umgebildeten Sache.
- Vermischt, vermengt oder verbindet der Lieferant beigestellte Sachen mit anderen Gegenständen, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Vermischung, Vermengung oder Verbindung haben.
Für den Fall, dass kein Erwerb eines Miteigentumsanteils beim Lieferanten eintreten sollte, über- trägt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicher- heit an den Lieferanten und zwar auch im vorstehend angegebenen Verhältnis.
- Für Eigentum, Miteigentumsanteile oder Sicherungseigentum des Lieferanten gemäß VIII 2 a und b
gelten die für die Vorbehaltsware gemäß Ziffer VII. 2 bis 7 geltenden Bestimmungen.
IX. Sachmängelrechte und -ansprüche/Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus wel- chem Rechtsgrund
- Für den Fall, dass die vom Lieferanten zu liefernde Ware für das Ausland bestimmt ist, kann der Liefe- rant dort einzuhaltende besondere technische Bestimmungen nur erfüllen, wenn er vor Vertragsschluss auf deren Geltung hingewiesen, und der Lieferant der Einhaltung dieser technischen Bestimmungen bei Vertragsschluss zugestimmt hat, was voraussetzt, dass er über den Inhalt der Bestimmungen vom Be- steller informiert wurde.
- Das gleiche gilt für den Fall, dass der Lieferant vom Besteller beigestellte Ware nur verarbeitet, umbil- det, vermischt, vermengt oder verbindet und das Ergebnis der Leistung des Lieferanten im Ausland verwendet werden soll.
- Soweit der Lieferant – gleich aus welchem Grund – zur Nacherfüllung verpflichtet ist, steht ihm das Recht zu, zu entscheiden ob im Falle eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Nachlieferung erfolgt und ob im Falle eines Werkvertrages die Nach- erfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung geschieht.
- Darüber hinaus stehen dem Besteller im Zusammenhang mit Sachmängeln das Recht auf Rücktritt vom Vertrage und der Anspruch auf Minderung zu, soweit jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Im Falle von Werkverträgen bleiben ferner die Ansprüche auf Selbstvornahme und Aufwen- dungsersatz sowie auf Vorschuss bestehen, soweit jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen dafür er- füllt sind.
- Für Schadensersatzansprüche im Falle von Sachmängeln gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer
- 377 HGB bleibt unberührt.
X.Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in gesetzlich vorgesehener Höhe, wenn diese
- auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vor- sätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch den Lieferanten, durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
- auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
- auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten, seine ge- setzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
- auf Arglist beruhen oder
- der Lieferant ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat und deshalb
- Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem vorstehenden Satz 1 nicht vor, hat jedoch der Lieferant oder haben seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine ver- tragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt, haftet der Lieferant ebenfalls nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischer- weise entstehenden und vorhersehbaren Schaden.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
- Es bleibt bei der gesetzlichen
- Weitere Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, seine gesetzlichen Vertreter und Erfül- lungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie
XI. Verjährung von Sachmängelansprüchen
- Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, beim Kauf- oder Werklieferungsvertrag beginnend mit Ablieferung, beim Werkvertrag beginnend mit Abnahme, es sei denn,
- bei der vom Lieferanten gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
- es handelt sich um Ansprüche der in 479 BGB geregelten Art oder
- der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverlet- zung durch den Lieferanten oder durch seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungs- gehilfen oder
- es handelt sich um Schadensersatzansprüche, die nicht nach Ziffer X ausgeschlossen sind oder
- es handelt sich um Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Lieferant eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
- In den Fällen bis e. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Arbeiten gemäß § 634 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB (Arbeiten bei einem Bauwerk oder Planungs- oder Über- wachungsleistungen hierfür) übernehmen die Unternehmen der Danne-Unternehmensgruppe grund- sätzlich nicht. Sollte ein Lieferant ausnahmsweise doch solche Leistungen ausführen gelten hierfür in jedem Fall die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neube- ginn der Verjährung.
X. Nicht getauschte Mehrwegverpackungen
Mehrwegverpackungen sind innerhalb von 14 Tagen frachtfrei an den Lieferanten zurückzugeben. Andern- falls erfolgt Berechnung.
XI. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
XII Gerichtsstand
- Ist der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Gerichtsstand ausschließlich das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.
- Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist der Lieferant auch berech- tigt, den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
XIII. Rechtswahl
Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland wie zwischen zwei Parteien, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Geltung von Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen ist ausgeschlossen. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ebenfalls ausge- schlossen.